Scheurer Swiss GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf, Lieferung und Zahlung
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Engineering und Produktion
§ 1 Gültigkeit
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote werden von uns ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Sie gelten daher auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Auch wenn wir auf ein Schreiben verweisen, das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners oder eines Dritten enthält, oder auf diese verweisen, stellt dies keine Zustimmung zur Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Inhalt des Vertrages, Schriftform
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine bestimmte Frist zur Annahme. Mit der Bestellung erklärt unser Vertragspartner jedoch den verbindlichen Wunsch, die bestellte Ware zu erwerben. Wenn wir den Eingang einer Bestellung bestätigen, stellt eine Eingangsbestätigung keine verbindliche Annahme der Bestellung durch uns dar. Wir behalten uns das Recht vor, die Ware an einen anderen Käufer zu verkaufen.
(2) Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und unserem Vertragspartner ist ausschließlich der schriftlich abgeschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend. In diesem Vertrag sind alle Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand vollständig niederzulegen. Alle unsere mündlichen Vereinbarungen vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, es sei denn, sie erklären ausdrücklich, dass sie in Kraft bleiben und bindend sind.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Verträge einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nur Mitglieder unseres Vorstands sind berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen. Dokumente können zur Erfüllung des Schriftformerfordernisses per Telefax übermittelt werden, und die Zusendung per E-Mail genügt auch dann, wenn es sich um eine Kopie der unterzeichneten Erklärung handelt.
(4) Die von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Waren oder Dienstleistungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Tragfähigkeit, Toleranzen und technische Daten) und unsere Darstellungen davon (z.B. Zeichnungen und Diagramme) sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, ihre Verwendbarkeit für den vorgesehenen Vertragszweck erfordert eine höhere Genauigkeit. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Bezeichnungen der Waren oder Dienstleistungen. Handelsübliche und durch gesetzliche Bestimmungen bedingte Abweichungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen und den Austausch von Komponenten durch gleichwertige Teile darstellen, sind zulässig, soweit sie die Brauchbarkeit der Produkte für den vorgesehenen Vertragszweck nicht beeinträchtigen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschreibung der Eigenschaften der Ware dar.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Basieren die vereinbarten Preise auf unseren Listenpreisen und wird die Ware erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. Preiserhöhungen müssen angemessen und dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Zusätzliche oder besondere Lieferungen von Waren und Dienstleistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Änderungen von Fremdwährungen oder des CHF-Kurses gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Preise Nettopreise. Die Mehrwertsteuer ist nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Erfüllungsort ausschließlich Fracht und Verpackung, Gebühren, Steuern und Abgaben für den Export.
§ 4 Lieferzeit für Lieferungen und Leistungen, Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Lieferung
(1) Die Lieferzeit für Lieferungen und Leistungen, Fristen oder sonstige Termine sind unverbindlich und werden annähernd vereinbart, es sei denn, es wurde ein fester Zeitraum oder eine feste Frist zugesagt oder vereinbart. Ist ein Versand vereinbart, so beziehen sich die Liefertermine oder -fristen auf den Zeitpunkt, zu dem die Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder einen anderen mit den Transportleistungen beauftragten Dritten übergeben wird.
(2) Ungeachtet unserer Rechte aus Verzug unseres Vertragspartners können wir eine Verlängerung der Lieferzeit für Waren oder Dienstleistungen oder eine Verschiebung von Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem unser Vertragspartner seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht nachkommt.
(3) Wir haften nicht dafür, dass die Lieferung von Waren unmöglich gemacht oder verzögert wird, wenn dies auf höhere Gewalt oder andere Ereignisse zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren (z.B. Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, gesetzliche Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder Ausfälle, falsche oder verspätete Lieferung durch Lieferanten), die wir nicht zu vertreten haben. Machen solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung für uns wesentlich erschwert oder unmöglich und ist das Hindernis nicht nur vorübergehend, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle vorübergehender Hindernisse verlängert sich die Lieferzeit für die Waren oder Dienstleistungen oder die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Ist es nicht mehr zumutbar, dass unser Vertragspartner die Ware oder Dienstleistung infolge der Verzögerung abnimmt, so hat er dies zu tun.
ist berechtigt, durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Befinden wir uns in Verzug oder wird uns die Lieferung der Ware aus welchem Grund auch immer unmöglich, ist unsere Haftung nach §10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferungen und Teilleistungen von unserem Vertragspartner für den Vertragszweck genutzt werden können, die restlichen bestellten Waren oder Leistungen sichergestellt sind und dem Vertragspartner dadurch keine wesentlich höheren Aufwendungen oder Mehrkosten entstehen, es sei denn, wir übernehmen diese Kosten.
(6) Wir sind berechtigt, die Ware jederzeit vor einem vereinbarten Liefertermin zu liefern.
(7) Wird der Versand der Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners verzögert, so hat er die Lagerkosten ab einem Monat nach Meldung der Versandbereitschaft zu tragen. Werden die Waren bei uns gelagert, betragen diese Kosten 0,25% des Nettorechnungsbetrages der eingelagerten Waren für jede volle Woche. Wenn unser Vertragspartner nachweisen kann, dass die Kosten für eine ähnliche Lagerhaltung innerhalb der Branche wesentlich niedriger wären, sind unsere im vorstehenden Satz beschriebenen Ansprüche in angemessenem Umfang zu reduzieren. Unser Anspruch auf Ersatz nachgewiesener höherer Kosten bleibt unberührt. Im Falle einer in diesem Absatz beschriebenen Verzögerung sind wir auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist für die Abnahme der Waren oder Dienstleistungen über den Vertragsgegenstand anderweitig zu verfügen und ihn wiederum mit einer angemessenen Nachfrist an den Vertragspartner zu liefern. Bestehende Zahlungsverpflichtungen bleiben hiervon unberührt. Es wird auf §8 Abs. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
§ 5 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgebend ist) an den Spediteur, den Frachtführer oder einen sonstigen mit der Durchführung des Versandverfahrens beauftragten Dritten auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen wie Versand oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge einer Situation, deren Ursache unser Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf unseren Vertragspartner über und wir haben dies unserem Vertragspartner mitgeteilt.
§ 6 Gewährleistung, Reklamationen, Verjährung, Einschränkung und Ausschluss der Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Tag der Lieferung oder, wenn ein Abnahmeverfahren erforderlich ist, ab dem Tag der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen, die nach den gesetzlichen Vorschriften verjährt sind.
(2) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach der Lieferung an unseren Vertragspartner oder an den von ihm benannten Dritten sorgfältig zu prüfen. Sie gelten als von unserem Vertragspartner genehmigt in Bezug auf offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei unverzüglicher sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären, es sei denn, wir erhalten innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung der Ware eine schriftliche Reklamation. Bei sonstigen Mängeln gilt die Ware als von unserem Vertragspartner abgenommen, wenn uns nicht innerhalb von sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel erkennbar wurde, eine Reklamation zugeht; war der Mangel bei normalem Gebrauch für unseren Vertragspartner früher erkennbar, so gilt diese frühere Frist jedoch für den Beginn der Rügefrist. Auf unser Verlangen ist die mangelhafte Ware kostenlos an uns zurückzusenden. Im Falle einer berechtigten Beanstandung erstatten wir die Kosten der billigsten Versandart; dies gilt nicht, wenn sich die Kosten erhöhen, weil sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort befindet, an dem sie zur Verwendung bestimmt war.
(3) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir nach unserer Wahl verpflichtet und berechtigt, sie nachzubessern oder innerhalb einer angemessenen Frist Ersatz zu liefern. Schlägt dies fehl, d.h. ist es unmöglich oder unzumutbar, wird die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert oder verzögert, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
(3a) Wir sind nicht verpflichtet, die zum Zwecke der Beseitigung des Mangels, der Montage oder des Einbaus einer verbesserten Sache oder des Ersatzes der mangelhaften Sache durch eine mangelfreie Sache erforderlichen Aufwendungen zu tragen; dies gilt nicht bei Verbrauchern, Bauunternehmern oder Handwerkern.
(3b) Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Übernahme der für den Aus- und Einbau gemäß Ziffer 3a) erforderlichen Aufwendungen nicht ausgeschlossen ist, behalten wir uns das Recht vor, den Aus- und/oder Einbau im Wege der Nacherfüllung selbst vorzunehmen.
(3c) In jedem Fall behalten wir uns das Recht vor, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn unser Vertragspartner ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder von einem Dritten ändern lässt und die Nachbesserung dadurch unmöglich oder unzumutbar wird. In jedem Fall hat unser Vertragspartner die durch eine solche Änderung verursachten Mehrkosten für die Mängelbeseitigung zu tragen.
(5) Erhält unser Vertragspartner eine unrichtige Montageanleitung, so erstreckt sich unsere Verpflichtung nur auf die Bereitstellung einer Montageanleitung, die frei von Ungenauigkeiten ist und nur dann, wenn die Ungenauigkeit der Montageanleitung eine ordnungsgemäße Montage der Ware verhindert.
(6) Bei Mängeln an Komponenten anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder sonstigen wesentlichen Gründen nicht beheben können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung unseres Vertragspartners geltend machen oder an unseren Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen für solche Mängel auf der Grundlage der sonstigen Anforderungen und auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder keine Erfolgsaussichten hat.
z.B. durch Insolvenz. Für die Dauer der Klage wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche unseres Vertragspartners gegen uns ausgesetzt.
(7) Sind wir für einen Mangel verantwortlich, kann unser Vertragspartner Schadensersatz auf der Grundlage der in §10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Voraussetzungen verlangen.
(8) Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung gebrauchter Gegenstände sind vollständig ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Nettoforderungen aus Handelskrediten), die wir gegen unseren Vertragspartner jetzt oder in Zukunft aus welchem Rechtsgrund auch immer haben, wird uns der Vertragspartner folgende Sicherheiten stellen.
(2) Wir behalten uns das (Mit-)Eigentum an den an unseren Vertragspartner oder einen Dritten gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen vor, im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Wird die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir Eigentum erwerben oder, wenn es sich bei der Verarbeitung um Materialien von mehreren Inhabern handelt und der Wert der verarbeiteten Ware höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, Miteigentum (Bruchteil) an der neuen Ware im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Ware. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb in unserem Namen erfolgt, tritt unser Vertragspartner hiermit ein.
überträgt uns sein künftiges Eigentum oder Miteigentum (im vorstehend beschriebenen Verhältnis) an der neuen Sache zur Sicherung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und kann eine der anderen Waren als Hauptware angesehen werden, so überträgt unser Vertragspartner uns hiermit das Miteigentum an der einzelnen Sache im Verhältnis des Satzes 1, solange die Hauptware zu ihr gehört.
(4) Unser Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht eine Pflichtverletzung im Sinne von Absatz 6 begangen hat. Die Ware darf nicht abgetreten, verpfändet oder zur Sicherung verwendet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent, werden hiermit von unserem Vertragspartner sicherheitshalber in voller Höhe (oder Miteigentum im entsprechenden Verhältnis) an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen unseren Vertragspartner widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn eine Pflichtverletzung im Sinne von Absatz 6 vorliegt. Ist unser Interesse daran berechtigt, sind wir berechtigt, dem Kunden unseres Vertragspartners die Abtretung anzuzeigen.
(5) Im Falle einer Klage eines Dritten gegen die Vorbehaltsware, insbesondere der Pfändung, hat unser Vertragspartner unser Eigentum offen zu legen und den Dritten unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Zu diesem Zweck hat unser Vertragspartner alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir zur Durchsetzung unserer Rechte benötigen, unverzüglich und schriftlich. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die uns insoweit entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet unser Vertragspartner dafür.
(6) Kommt unser Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche unseres Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt in anderen Fällen, in denen unser Vertragspartner eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten begeht. In der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
(7) Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten gegen Schäden aus der Gefahr von Verlust jeglicher Art (z.B. Feuer, Diebstahl und Vandalismus) zu versichern. Sie verpflichtet sich auch, die Ware pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs-, Reparatur- oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen.
(8) Wir werden die Vorbehaltsware und die an ihrer Stelle befindlichen Gegenstände oder Forderungen freigeben, wenn ihr Wert die Höhe der von ihnen gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der in diesem Fall freizugebenden Gegenstände liegt in unserem Ermessen.
§ 8 Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnungsbeschränkungen, Minderung des Kaufpreises, Zurückbehaltung
(1) Unsere Rechnungen sind auf der Grundlage der Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, erhaltene Zahlungen nach eigenem Ermessen zu verrechnen.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% p. a. ab dem Tag der Fälligkeit zu berechnen. Wir sind auch berechtigt, einen höheren Zinssatz oder einen zusätzlichen Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(3) Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag uns vorbehaltlos zur Verfügung steht. Soweit wir Zahlungen nicht in bar annehmen, was wir uns vorbehalten, gilt die Zahlung ebenfalls erst dann als erfolgt, wenn der geschuldete Betrag vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben ist oder wir über ihn uneingeschränkt verfügen können.
(4) Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners erheblich mindern oder die Zahlung unserer offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gefährden (einschließlich aller Einzelaufträge, für die dieselbe Rahmenvereinbarung gilt), so sind wir berechtigt, die gesamte ausstehende Forderung fällig zu stellen, auch wenn wir unbare Zahlungen angenommen haben. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen; in diesen Fällen sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet, bis unser Vertragspartner die Zahlung geleistet hat.
im Voraus oder leistete die Sicherheit.
(5) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, die Aufrechnung oder die Herabsetzung des Kaufpreises gegenüber der vereinbarten Vergütung ist nur zulässig, wenn die der Klage zugrunde liegenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(6) Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die unser Vertragspartner zu vertreten hat, unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen spätestens am Tag der ursprünglich vereinbarten Lieferung in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn wir einer Verzögerung der Lieferung zustimmen. Alle sonstigen Ansprüche gegen unseren Vertragspartner aus sachdienlichen Gründen bleiben davon unberührt.
§ 9 Rechte an geistigem Eigentum, Vertraulichkeit, Titel, Vertraulichkeit
(1) Liefern wir Teile nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners, so haften wir nicht für die Verletzung von Urheberrechten, Warengesetzen, Marken, Patenten oder anderen geistigen Eigentumsrechten. Unser Vertragspartner stellt uns insoweit vollständig frei.
(2) Wenn wir unserem Vertragspartner technische Illustrationen jeglicher Art zur Verfügung stellen, bleiben geistige Eigentumsrechte aller Art unberührt; insbesondere bleibt das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, Darstellung und sonstigen Verwertung uneingeschränkt bei uns. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, unsere Abbildungen zu vervielfältigen, die Inhalte an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verwerten. An allen Zeichnungen, Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen oder Abbildungen behalten wir uns das Eigentum vor, es sei denn, ihre Weitergabe ist ausdrücklich vereinbart; unser Vertragspartner hat diese Gegenstände vollständig zurückzugeben, wenn sie
die von ihr nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages benötigt werden oder die Verhandlungen nicht zu einem Vertragsabschluss führen. Alle Informationen auf dieser Grundlage sind streng vertraulich.
(3) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten Informationen unseres Vertragspartners, die uns bei der Vertragserfüllung bekannt werden, nicht als vertraulich.
§ 10 Haftung auf Schadensersatz für Verschulden, Beschränkung und Ausschluss der Haftung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verspätung, Mangelhaftigkeit oder Unrichtigkeit der Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit dies schuldhaft ist, ist wie folgt beschränkt.
(2) Wir haften nicht bei einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Zu den wesentlichen Vertragspflichten gehören die Pflicht zur Lieferung von Waren, die nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie die Pflicht zur Beratung, zum Schutz und zur Pflege, die es unserem Vertragspartner ermöglichen sollen, die Ware vertragsgemäß zu verwenden oder das Personal unseres Vertragspartners vor Tod oder Körperverletzung zu schützen oder zu schützen.
sein Eigentum vor erheblichen Schäden zu schützen.
(3) Soweit wir nach den vorstehenden Bestimmungen in Abs. 2 schadensersatzpflichtig sind, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung einer normalen kaufmännischen Sorgfalt hätten voraussehen können. Indirekte Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln an der Ware sind, sind ebenfalls nur dann ersatzpflichtig, wenn diese Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Haften wir für einfache Fahrlässigkeit bei Sachschäden und/oder sonstigen Folgeschäden, so ist unsere Ersatzpflicht beschränkt, auch wenn diese auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Diese Begrenzung beträgt die mit unserem Vertragspartner für den auf den Schadensfall bezogenen Auftrag vereinbarte Nettogesamtsumme (maximale Haftung).
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Informationen oder Ratschläge erteilen und diese Informationen oder Ratschläge nicht zu den Leistungen gehören, die wir aufgrund des Vertrages erbringen sollen, sind sie kostenlos und unter Ausschluss jeglicher Haftung zu erbringen.
(7) Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten behalten wir uns das Recht vor, uns nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten von allen Verpflichtungen freizustellen.
a) die erforderlichen Lizenzen zur Behebung der behaupteten Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erwerben oder
b) unserem Vertragspartner geänderte Ware oder Teile davon zur Verfügung zu stellen, die bei Verwendung als Ersatz für die Ware oder Teile davon die behauptete Verletzung von geistigen Eigentumsrechten an der Ware beheben.
Gelingt dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist unser Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den in diesem § 10 genannten Einschränkungen. Im Falle einer Rechtsverletzung durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller gelten gegebenenfalls §6 Abs. 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(8) Die in diesem § 10 genannten Einschränkungen gelten nicht für die Haftung bei Arglist, bei garantierten Eigenschaften, bei Tod, Körperverletzung oder Gesundheitsschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und/oder allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Vertragspartner ist Volketswil, Schweiz, unabhängig von der Art der Klage oder des Verfahrens oder der Sache, auf die sich die Klage bezieht. Wir behalten uns das Recht vor, einen anderen Gerichtsstand zu wählen.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Schweiz unter Ausschluss aller anderen Bestimmungen, wie z.B. des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Personalverleih
Die Scheurer Swiss GmbH ist Inhaber der Betriebsbewilligung nach 12 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
§ 1 Allgemein
Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschliesslich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Personalverleih der Scheurer Swiss GmbH. Der Auftraggeber erkennt bei Verträgen zum Personalverleih die Rekrutierungstätigkeit, Auswahlverfahren und Vermittlungstätigkeit an.
§ 2 Weisungsbefugnis und Arbeitssicherheit
Der Einsatzbetrieb besitzt gegenüber dem bzw. der zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer das alleinige Weisungs- und Kontrollrecht bezüglich der Ausführung der Arbeit. Er beachtet dabei insbesondere die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
§ 3 Arbeitsgesetz
Der Einsatzbetrieb übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitsgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde zulässig ist, hat der Einsatzbetrieb eine solche Bewilligung zu erwirken.
§ 4 Überlassungspflicht
Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er diese nicht fort, ist die Scheurer Swiss GmbH bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die Scheurer Swiss GmbH von der Überlassungspflicht frei.
§ 5 Geheimhaltung
Die Arbeitnehmer haben sich gegenüber Scheurer Swiss GmbH vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Einsatzbetriebe verpflichtet.
§ 6 Stundenrapport
Die Arbeitnehmer der Scheurer Swiss GmbH werden dem Einsatzbetrieb zum Monatsende und zum Einsatzende einen Stundenrapport vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Einsatzbetriebes zu prüfen und abzuzeichnen.
§ 7 Vergütung
Die Höhe der Vergütung, die der Einsatzbetrieb zu zahlen hat, richtet sich ausschliesslich nach den im Verleihvertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen der Scheurer Swiss GmbH und dem Arbeitnehmer.
§ 8 Fahrt- und Verpflegungskosten
Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, hat der Einsatzbetrieb die im GAV aufgeführten Fahrt- und Verpflegungskosten zu übernehmen. Die Scheurer Swiss GmbH zahlt die im Rahmen eines möglichen GAV anfallenden weiteren Löhne und Arbeitszeiten an den Arbeitnehmer und berechnet dem Einsatzbetrieb diese Kosten ohne weitere Aufschläge.
§ 9 Zuschläge
Die zuschlagspflichtigen Zeiten werden gesondert geregelt im Verleihvertrag. Wenn an einzelnen Tagen mehr gearbeitet wird, sind Zuschläge bereits ab der 9.5 bis zur maximalen 12. Tagesstunde zu entrichten, auch wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht überschritten wurde.
§ 10 Garantie
Wenn dem Einsatzbetrieb die Leistungen eines Arbeitnehmers nicht genügen und er die Scheurer Swiss GmbH während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon unterrichtet, wird ihm die Scheurer Swiss GmbH im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
§ 11 Haftung
Das von dem Verleihbetrieb zur Verfügung gestellte Personal ist nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages tätig; der Verleihbetrieb haftet demnach gegenüber der Einsatzfirma auch in keiner Weise für das Ergebnis der von seinem verliehenen Personal erbrachten Leistung. Der Verleihbetrieb haftet nur für die korrekte Auswahl der verliehenen Arbeitnehmenden. Die Haftung der Scheurer Swiss GmbH für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer arbeitet unter der Haftung des Kunden, was Schäden anbelangt, die er an Dritte verursacht (Art. 55 und Art. 101 OR). Der Einsatzbetrieb darf den Arbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen.
Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschliesslich bei dem Einsatzbetrieb. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Arbeitnehmers Ansprüche gegen die Scheurer Swiss GmbH und deren Arbeitnehmern erheben, ist der Einsatzbetrieb verpflichtet, die Scheurer Swiss GmbH und deren Arbeitnehmer davon freizustellen.
§ 12 Beanstandungen
Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.
§ 13 Übernahme
Der zur Verfügung gestellte Mitarbeiter darf nach Beendigung des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertreten. Wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende des Einsatzes in den Einsatzbetrieb übertritt, steht der Scheurer Swiss GmbH vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung zu. Diese Entschädigung entspricht dem Betrag, den der Einsatzbetrieb der Scheurer Swiss GmbH bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Gewinn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird von der Scheurer Swiss GmbH angerechnet.
§ 14 Kündigungsfristen
Eine Kündigung des Einsatzbetriebes ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der Scheurer Swiss GmbH ausgesprochen wird, sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird. Bei befristeten Einsätzen ist der Auftrag ohne Kündigung beendet, wenn die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen ist.
Bei unbefristeten Einsätzen kann der Verleihvertrag von beiden Seiten unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen gekündigt werden. Während eines ununterbrochenen Einsatzes in/vom
- der Probezeit: 2 Arbeitstage
- den ersten 3 Monaten: 5 Arbeitstage
- 4. bis und mit 6. Monat: 1 Monat
- 7. Monat an: 3 Monate
(zum gleichen Tag des darauffolgenden Monats)
§ 15 Datenschutz
Die Scheurer Swiss GmbH weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mässig erfasst und nur an gesetzliche Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Die Art. 18 Abs. 3 AVG und Art. 47 AVV werden berücksichtigt und eingehalten.
§ 16 Zahlungsvereinbarungen
Rechnungen der Scheurer Swiss GmbH sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen. Befindet sich der Einsatzbetrieb mit der Bezahlung der Rechnungen der Scheurer Swiss GmbH in Verzug oder besteht begründeter Zweifel an dessen Bonität, so ist die Scheurer Swiss GmbH berechtigt, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Arbeitnehmer sofort abzuziehen. Die Arbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt. Der Einsatzbetrieb ist nicht berechtigt, gegenüber der Scheurer Swiss GmbH aufzurechnen oder ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 17 Allgemeine Vereinbarungen
Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form durch die Scheurer Swiss GmbH. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
§ 18 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Scheurer Swiss GmbH und dem Einsatzbetrieb gilt Gerichtsstand Zürich, Schweiz.
Sämtliche Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Personalvermittlung
Die Scheurer Swiss GmbH ist Inhaber der Betriebsbewilligung nach 12 Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle schriftlich, mündlich, per Telefon, per E-Mail oder via Internetkommunikation getroffenen Vereinbarungen zwischen der Scheurer Swiss GmbH (nachfolgend SSG) und dem KUNDEN (nachfolgend Kunde), welchem Personal vermittelt wird.
Die langjährige Erfahrung in der Durchführung von Interviews, im Einholen von Referenzen und in der Selektion geben Ihnen die Sicherheit, nur mit geeigneten Bewerbern in Kontakt zu kommen. Wir arbeiten ausschliesslich nach Erfolgsprinzip. Ein Honorar beanspruchen wir erst dann, wenn es zu einem definitiven Anstellungsverhältnis mit dem von uns vermittelten Bewerber gekommen ist.
Soweit SSG mit dem Kandidaten keinen schriftlichen Vertrag abschliesst, hat der Kandidat keinerlei Gebühren zu entrichten; diese sind mit Bezahlung der Vermittlungsgebühr durch den Kunden vollständig gedeckt.
§ 1 Leistungsumfang
Bei Vertragsabschluss wird keine Vermittlungsgebühr für unsere Aufwendungen verrechnet. In den Aufwendungen enthalten sind Personalwerbung, Interviews mit Bewerbern, Beratung, Kurzbeurteilung, Korrespondenz, Evaluation sowie Einholen von Referenzauskünften.
Nicht zum Leistungsumfang von SSG gehören, Persönlichkeitsanalysen, graphologische Gutachten und Tests. Diese sind von Fall zu Fall mit dem Kunden zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Kunden.
§ 2 Vermittlungshonorar
Das Vermittlungshonorar errechnet sich gemäss des Bruttojahresgehaltes des Kandidaten und wird bei Vertragsabschluss wie folgt ermittelt:
- 1 Monatsgehalt bis zu einem Jahresgehalt von CHF 60’000.00 + MWST (7,70%)
- 1½ Monatsgehälter bis zu einem Jahresgehalt von CHF 80’000.00 + MWST (7,70%)
- 2 Monatsgehälter ab einem Jahresgehalt von CHF 80’000.00 + MWST (7,70%)
- gemäß individueller Offerte ab einem Jahresgehalt von CHF 140’000.00
Soweit eine Festanstellung innerhalb eines befristeten Arbeitseinsatzes bis 6 Monate erfolgt, wird ein Pauschalhonorar nach gegenseitiger Absprache vereinbart.
§ 3 Zahlungskonditionen
Das Honorar gemäss vorstehender Berechnung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Zt. + 7,70% MWST) ist nach Zustellung der Rechnung innert einer Zahlungsfrist von 30 Tagen zahlbar.
§ 4 Garantien
Bei vorzeitigem Austritt innerhalb der vereinbarten Probezeit (max. 3 Monate) erstatten wir das Honorar wie folgt zurück, vorausgesetzt das Verschulden liegt bei SSG, (z.B. Nichteignung des Bewerbers, etc.):
- 50% bis zum Ende des ersten Monats der Anstellung
- 25% bis zum Ende des zweiten Monats der Anstellung
- 10% bis zum Ende des dritten Monats der Anstellung
§ 5 Schutzklauseln
Die Bewerbungsdossiers sind Eigentum von SSG. Sie dürfen nicht an Drittpersonen weitergegeben werden. Sollte ein Bewerber innert 6 Monaten nach, durch uns erfolgter Präsentation beim Kunden eine Stelle antreten, ist das unter Ziff. 2. beschriebene Erfolgshonorar vollumfänglich geschuldet. SSG behält sich das Recht vor, nach Ablauf eines befristeten Vertrages den Kandidaten weiter zu vermitteln.
§ 6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG), des schweizerischen Obligationenrechtes (OR), sowie den entsprechenden Verordnungen und Weisungen. Die Geschäftsbedingungen unterstehen schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen der Scheurer Swiss GmbH und dem Einsatzbetrieb gilt Gerichtsstand Zürich, Schweiz.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Shop
§ 1 Allgemeines
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Bestellungen und sonstige Leistungen von Scheurer Swiss GmbH (SSG). Abweichende Vorschriften des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich. SSG ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschliesslich allfälligen Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ergänzen oder zu ändern. Aufträge, die vorher eingegangen sind, werden nach der Allgemeinen Geschäftsbedingung zum Bestellzeitpunkt bearbeitet.
§ 2 Angebote
Unsere Angebote sind unverbindlich. Kleine Abweichungen oder Änderungen gegenüber der Beschreibung oder der Abbildung sind möglich.
§ 3 Kauf
Durch den Abschluss der Bestellung ist der Kunde mit den AGBs der Firma SSG einverstanden und geht damit ein Vertragsverhältnis ein. Nach Zahlungseingang kommt ein verbindlicher Kaufvertrag zustande.
§ 4 Preise und Zahlung
Alle Preise sind in Schweizer Franken inkl. Mehrwertsteuer. Wir liefern nur gegen Vorauskasse. Die Rechnung erhalten Sie mit der Lieferung als Kopie.
§ 5 Versand und Lieferzeiten
SSG versendet Lieferungen mit der Schweizer Post.
Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, bemüht sich SSG um eine schnellstmögliche Lieferung. Es bleibt SSG vorbehalten, eine Teillieferung in einem für Sie zumutbaren Rahmen vorzunehmen, sofern dies für die Abwicklung sinnvoll erscheint. Zusätzliche Versandkosten entstehen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Wird vom Kunden eine Sonderversendungsform gewünscht, gehen die zusätzlichen Versandkosten inklusiv einer allfälligen Mehraufwandsgebühr zu seinen Lasten.
Ist eine Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder von SSG nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Frist dementsprechend verlängert. Besteht die Unmöglichkeit einer Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Lieferanten, so kann SSG als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Lieferunmöglichkeit, auch solche, die bis zum Rücktritt vom Vertrag entstanden sind, sind ausgeschlossen. Es sei denn, ein gesetzlicher Vertreter habe vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt.
§ 6 Reklamation, Umtausch- und Rückgaberecht/Widerrufsrecht
Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung nach Erhalt zu überprüfen. Reklamationen müssen innerhalb von 5 Tagen ab Zustelldatum per E-Mail angemeldet werden.
Falls der Käufer eine Sendung oder Ware beanstandet oder zurücksenden will, ist vorgängig mit der Firma SSG Kontakt aufzunehmen. Rücksendungen, die ohne vorgängige Kontaktaufnahme und Vereinbarung zurückgesendet werden, werden nicht rückvergütet. Allgemein kann nur ungeöffnete und in Originalverpackung befindende Ware zurückgesandt werden. Die Rückversandkosten gehen zu Lasten des Käufers.
Kontakt:
Unternehmensname: Scheurer Swiss GmbH
Strasse und Hausnummer: Industriestrasse 27
Postleitzahl und Ort: 8604 Volketswil
E-Mail Adresse: info@scheurer.swiss
§ 7 Feedback, Wünsche und Ideen des Kunden
Der SSG bleibt vorbehalten, welche Produkte ins Sortiment aufgenommen werden.
§ 8 Haftungsbeschränkung
SSG haftet in keinem Fall für leichte Fahrlässigkeit, indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden. SSG lehnt jede Haftung beim Vorliegen folgender Fälle ab:
- Unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Handhabung oder Lagerung
- Einstellung von Produkten
- höhere Gewalt (z.B. Elementar-, Feuchtigkeits-, Sturz- und Schlagschäden usw.)
SSG schliesst uneingeschränkt jede Haftung für Verluste bzw. Schäden jeder Art aus – sei es für direkte, indirekte oder Folgeschäden -, die sich aus der Benützung bzw. des Zugriffs auf die SSG Websites ergeben sollten. SSG garantiert nicht, dass die einzelnen Teile ihrer Website fehlerfrei funktionieren. Es wird keine Gewähr hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Informationen auf der Website übernommen.
Alle Angebote sind unverbindlich. SSG erlaubt sich, Teile der Website oder das gesamte Angebot ohne Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
SSG lehnt jede Haftung für Manipulationen am EDV-System des Internet-Benutzers durch Unbefugte ab. Für die Virenbekämpfung wird die Verwendung von aktuellen Browser-Versionen empfohlen, sowie die Installation von laufend aktualisierter Anti-Virensoftware.
§ 9 Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und SSG unterstehen dem Schweizer Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist am jeweiligen von SSG. SSG ist indessen berechtigt, den Auftraggeber beim zuständigen Gericht seines Wohnsitzes zu belangen.